Art. 1 Namen und Sitz
Unter dem Namen Strassengenossenschaft Stegenhöhe 6048 Horw, besteht eine Strassengenossenschaft im Sinne der § 31 und 32 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch, mit Sitz in Horw.
Unter dem Namen Strassengenossenschaft Stegenhöhe 6048 Horw, besteht eine Strassengenossenschaft im Sinne der § 31 und 32 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch, mit Sitz in Horw.
1. Die Genossenschaft bezweckt den Unterhalt und die Instandhaltung der Erschliessungsstrasse Stegenhöhe und zwar ab Stegenstrasse bis zur Grenze zum Grundstück Nr. 2545, mit Ausnahme des Hauszuganges zu den Grundstücken Nr. 2433 und Nr. 2434.
2. Die Unterhaltspflicht umfasst alle Einrichtungen, die gemäss § 6 StrG Bestandteil der Strasse sind (Strassenkörper, Anschlüsse Strassenentwässerungsanlagen, Bankette und Verkehrszeichen), ferner die Einrichtung und Pflege des Containerplatzes.
3. Von der Strassengenossenschaft nicht unterhalten werden die Hauszufahrten und Hausvorplätze.
4. Die Strom- und Unterhaltskosten für die Strassenbeleuchtung werden bis auf weiteres von der Einwohnergemeinde Horw getragen.
1. Die Genossenschaft beteiligt sich an Unterhalt und Pflege der halbkreisförmigen Spielbuchten und der in diesem Bereich gepflanzten Bäume, sofern ihr von den Eigentümern ein der Kostenbeteiligung entsprechendes Mitspracherecht eingeräumt wird.
2. Die Genossenschaft regelt die Beteiligung der Eigentümer der Grundstücke Nr. 2423, 2424, und 2572 an Einrichtung und Pflege des Containerplatzes durch Vertrag.
3. Die Uebernahme weiterer Aufgaben kann durch die Generalversammlung beschlossen werden, sofern alle direkt interessierten Genossenschafter damit einverstanden sind und die zusätzlich anfallenden Kosten tragen.
1. Mitglieder der Strassengenossenschaft können sämtliche Eigentümer von Grundstücken sein, die auf die Benützung der Stegenhöhe, sowie allfälliger weiterer genossenschaftlicher Anlagen in irgendeiner Form angewiesen sind.
2. Die Mitglieder haben für ihre beitragspflichtigen Grundstücke das Recht auf die Benützung der Stegenhöhe sowie allfälliger weiterer genossenschaftlicher Anlagen.
3. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist im Rahmen der Art. 2 und 3 durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung möglich und setzt die entsprechende Kostenbeteiligung voraus, die je zur Hälfte der Genossenschaft und dem Ersteller zufällt.
4. Der Vorstand der Genossenschaft ist ausdrücklich beauftragt, die Mitgliedschaft zur Strassengenossenschaft bei sämtlichen an der Genossenschaft beteiligten Grundstücken im Grundbuch anmerken zu lassen. Die Grundeigentümer geben zu dieser Anmerkung mit der Unterzeichnung dieser Statuten ihre ausdrückliche Einwilligung.
1. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer einer beitragspflichtigen Liegenschaft automatisch Mitglied der Genossenschaft. Der frühere Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger bleiben der Genossenschaft gegenüber für ausstehende und verfallende Beitragsleistungen haftbar, unabhängig davon, welche Abmachungen bei der Handänderung getroffen wurden.
2. Bei Parzellierung besteht die Mitgliedschaft sowohl für das Stammgrundstück als auch für das neue Grundstück. Wenn ein abparzelliertes Grundstück offensichtlich nicht mehr an der Strasse interessiert ist, kann der Vorstand dieses aus der Beitragspflicht entlassen, sofern die Erklärungen und Zusicherungen gemäss Art. 21 Abs. 1 abgegeben werden.
1. Verbreiterungen, Kanalisationen und dergleichen dürfen nur auf Kosten der Genossenschaft erstellt werden, wenn sie dem allgemeinen Genossenschaftszweck dienen, nicht aber, wenn damit nur privaten Interessen gedient ist. Im Streitfall entscheidet der Richter.
2. Bei Sondergebrauch der Strasse (z. B. bei späteren Neu- oder grösseren Umbauten, etc.) hat der betreffende Genossenschafter nebst dem ordentlichen Unterhaltsbeitrag der Genossenschaft zusätzliche Beiträge zu leisten. Diese legt der Vorstand, im Streitfall der Richter, fest.
3. Entstehen durch den Sondergebrauch Schäden an der Strasse oder den Anlagen, sind diese vom Verursacher einwandfrei zu beheben oder zusätzlich zu entschädigen (Haftpflicht).
Die Organe der Genossenschaft sind:
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. In Ihre Kompetenz fallen:
1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre im Verlaufe des ersten Halbjahres statt.
2. Die Mitglieder erhalten mit der Einladung die Rechnung des vergangenen und das Budget des laufenden Jahres sowie den Bericht der Kontrollstelle.
3. In den Zwischenjahren stellt der Vorstand den Mitgliedern spätestens bis Ende Mai die gleichen Unterlagen für die entsprechenden Jahre zur Orientierung zu. Rechnungsabnahme und Budgetgenehmigung erfolgen an der nächsten ordentlichen Generalversammlung, sofern keine ausserordentliche Generalversammlung stattfindet.
4. Zu ausserordentlichen Generalversammlungen lädt der Vorstand ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder das Begehren hierzu stellen.
1. Jeder beitragspflichtige Grundeigentümer hat in der Generalversammlung eine Stimme. Er kann sich ohne schriftliche Vollmacht durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Mit schriftlicher Vollmacht kann sich jeder Grundeigentümer durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen. Ein Genossenschafter kann aber nur einen anderen Genossenschafter vertreten.
2. Sind mehrere Personen gemeinsam (als Mit- oder Gesamteigentümer) an einem Grundstück respektive an einer Wohneinheit beteiligt, so steht ihnen zusammen nur ein Stimmrecht zu. Sie haben dem Vorstand schriftlich ihren Vertreter zu bezeichnen. Wird eine solche Mitteilung unterlassen, ist der Vorstand befugt, den Vertreter zu bezeichnen.
3. Bei Stockwerkeigentum hat jeder Eigentümer einer Wohneinheit ein Stimmrecht.
4. Das Eigentum an mehreren Grundstücken oder Stockwerken gibt keinen Anspruch auf zusätzliche Stimmrechte.
5. Juristische Personen üben das Stimmrecht durch ein zeichnungsberechtigtes Organ aus.
1. Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Einladung mit den Traktanden spätestens am 20. Tage vor der Versammlung zugestellt wird. Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden.
2. Begehren zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung haben die Traktanden genau anzugeben. Die Einladung hat durch den Vorstand innert 30 Tagen zu erfolgen.
3. Für Statutenänderungen sowie den Erwerb und die Veräusserung von Grundeigentum ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Genossenschafter erforderlich. Sämtliche übrigen Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
4. Vorbehalten bleiben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über das Quorum bei Strassenverbesserungen, Meliorationen und dergleichen.
5. Der den Vorsitz führende Genossenschafter stimmt bei allen Entscheiden mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Er besteht aus:
2. Die Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.
1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft, bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Er ist im Rahmen des Genossenschaftszweckes zu allen Beschlüssen kompetent, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Bei ausserordentlichen, nicht voraussehbaren Ereignissen steht dem Vorstand eine Ausgabenkompetenz bis zur Höhe von Fr. 1'000.-- zu.
1. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Vollzähligkeit oder bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder, wenn mindestens vierzehn Tage vorher eingeladen wurde.
2. Der Vorstand kann auf Sitzungen verzichten, sofern einstimmige schriftliche Zirkularbeschlüsse vorliegen.
3. Bei Wahlen und Abstimmungen im Vorstand hat der Präsident volles Stimmrecht und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4. Vorstandsmitglieder haben in den Ausstand zu treten, wenn sie oder Familienangehörige Partei sind oder ein eigenes Interesse an der Sache haben.
1. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, welche von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Die Rechnungsrevisoren stellen der Generalversammlung Bericht und Antrag zur Jahresrechnung und sind zu unangemeldeten Zwischenprüfungen befugt.
In die Organe der Genossenschaft können nur natürliche Personen gewählt werden, die Eigentümer oder Vertreter des Eigentümers eines beitragspflichtigen Grundstückes sind.
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
2. Rechnung und Budget sind vom Vorstand alljährlich zu erstellen und von der Kontrollstelle zu prüfen.
1. Der Vorstand ist beauftragt, den Mitgliedern einen freiwilligen Verteilungsschlüssel vorzuschlagen. Einigen sich sämtliche Mitglieder freiwillig, gilt dieser auf unbestimmte Zeit.
2. Kann keine freiwillige Übereinkunft erzielt werden, sind die Perimeteranteile durch den Gemeinderat festzusetzen.
3. Erhöht sich die Belastung der Strasse durch ein Mitglied, ist der Vorstand befugt, eine Erhöhung des Teilers für das betreffende Mitglied zu vereinbaren.
4. Eine Herabsetzung des Perimeters eines Mitgliedes kann nur im Einverständnis aller Mitglieder bewilligt werden.
5. Kann ein Grundeigentümer nachweisen, dass er die Stegenhöhe nicht oder wesentlich weniger benützt, ist seine Beitragspflicht zu reduzieren oder aufzuheben.
Die Mitglieder haben die Rechnungen der Genossenschaft innert 30 Tagen zu bezahlen. Danach wird ein Verzugszins von 5% geschuldet. Eine darüber hinausgehende Haftung der Genossenschafter besteht nicht.
Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte am Sitz der Genossenschaft, vorbehalten abweichender Bestimmungen des öffentlichen Rechtes.
1. Der Austritt kann nur erfolgen, wenn gleichzeitig auf alle Fuss- und Fahrwegrechte auf der Stegenhöhe verzichtet wird.
2. Die Mitgliedschaft erlischt bei Veräusserung des Grundstückes oder durch den Tod.
3. Ein Austritt aus anderen Gründen ist nicht möglich. Kein Mitglied kann ausgeschlossen werden.
Die unterzeichneten Grundeigentümer erklären den Beitritt zur Strassengenossenschaft und anerkennen die vorliegenden Statuten. Sie beauftragen den Vorstand, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Genossenschaft ihre Tätigkeit aufnehmen kann.
Für alle nicht geregelten Fälle gelten die entsprechenden Bestimmungen der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Erlasse.
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Angenommen an der Genossenschaftsversammlung vom 22.06.1993.
Ort und Datum: Horw, 22.06.1993
Der Tages-Präsident
Der Protokollführer
Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 02.11.1993 / RRB Nr. 2914